ProSideCar

ALLGEMEINE TEILNAHMEBEDINGUNGEN

                                               FÜR ALLE MOTORRADGESPANNKURSE UND - REISEN  VON PRO SIDE-CAR

Stand10/2011

 

1.        LEISTUNGEN: Für Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ist allein die Programmausschreibung maßgeblich. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern (z.B. Einzelzimmer) bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

 

2.        ANMELDUNG: Die Anmeldung zu allen, von PRO SIDE-CAR durchgeführten, Veranstaltungen muss schriftlich über den Postweg oder per Fax auf PRO SIDE-CAR  Anmeldeformularen (siehe Internetadresse www.prosidecar.de) oder direkt über das Internet erfolgen. Teilnehmer und Beifahrer unter 18 Jahren benötigen eine schriftliche Zustimmung mindestens eines Erziehungsberechtigten. Der Veranstaltungsteilnehmer bietet PRO SIDE-CAR mit seiner schriftlichen Anmeldung den Abschluss eines Veranstaltungsvertrages verbindlich an. Gleiches gilt für die, in der Anmeldung unter Beifahrer-/ Begleitperson sowie als Kinder eingetragenen Personen. Der Veranstaltungsvertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung/Annahme der Anmeldung durch PRO SIDE-CAR zustande. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der PRO SIDE-CAR vor, an dass sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt aufgrund dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist der PRO SIDE-CAR die Annahme erklärt. Da alle Veranstaltungen von der Höchstzahl der Teilnehmer begrenzt sind, wird PRO SIDE-CAR den Kunden sofort verständigen, wenn seine Anmeldung nicht berücksichtigt werden kann. Freiwerdende Plätze werden im Nachrückverfahren vergeben.

 

3.        BEZAHLUNG: Erst durch Zahlung des gesamten Veranstaltungspreises besteht für den Teilnehmer Anspruch auf Erbringung der Leistungen aus dem Reise-/Lehrgangsvertrag durch PRO SIDE-CAR.

 

-           Der Teilnehmer hat die gesamte Veranstaltungsgebühr 20 Tage vor Beginn des Lehrganges vollständig zu entrichten. Erfolgt der Vertragsabschluß später als 14 Tage vor Beginn des Lehrgangs, so ist die Veranstaltungsgebühr bar am Veranstaltungsort zu bezahlen.

-           Bei  Reiseveranstaltungen sind 10 % des Reisepreises bei Vorlage das Sicherungsscheines1 sofort, der Rest 20 Tage vor Beginn der Reise , fällig.

-           Die Zusendung  der Veranstaltungsunterlagen erfolgt nach Eingang der Zahlung spätestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn.

 

1Der Sicherungsschein gewährleistet, dass dem Reisenden bei Ausfall von Reiseleistungen infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Veranstalters notwendige Aufwendungen z. B. für die Rückreise ersetzt werden.

 

 

4.        ENTRICHTUNG DER VERANSTALTUNGSGEBÜHREN : Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung unter Angabe des Namens und der jeweiligen Veranstaltungsnummer auf folgendes Konto:

Landesgirokasse                              BLZ         600 501 01                             Konto-Nr. 836 51 56

 

5.        LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN: Änderungen oder Abweichungen einzelner Abläufe, Termine oder Leistungen von dem vereinbarten Veranstaltungsvertrag, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von PRO SIDE-CAR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, dürfen nicht erheblich sein und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Andernfalls ist der Kunde berechtigt, ohne Zahlung eines Entgelts, vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten. PRO SIDE-CAR wird den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

6.        RÜCKTRITT, UMBUCHUNGEN, ERSATZPERSONEN, NICHTANTRITT ODER NICHTINANSPRUCHNAHME VON LEISTUNGEN: Der Kunde kann vor Beginn der Veranstaltung jederzeit zurücktreten. Bei einem Rücktritt, der immer schriftlich angezeigt werden muss, ist der Zugangstermin der Erklärung bei PRO SIDE-CAR maßgeblich. Im Fall des Rücktritts durch den Veranstaltungsteilnehmer werden pauschal Bearbeitungskosten in Höhe von € 26,-- pro Person in Rechnung gestellt. Darüber hinaus stehen PRO SIDE-CAR bei Rücktritt des Veranstaltungsteilnehmers folgende Zahlungen zu:

-           bis 35 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 8 % des Teilnahmepreises, mindestens jedoch € 26,-- Bearbeitungsgebühr

-           34. bis 28. Tage vor Veranstaltungsbeginn:                   25 % des Teilnahmepreises

-           27. bis 14. Tage vor Veranstaltungsbeginn:                   50 % des Teilnahmepreises

-           13. bis  7.  Tage vor Veranstaltungsbeginn:                  75 % des Teilnahmepreises

-           6. bis 1.   Tag vor Veranstaltungsbeginn:                      85 % des Teilnahmepreises

-           bei Nichterscheinen zu Beginn der Veranstaltung           90 % des Teilnahmepreises.

 

Diese Zahlungen sind pauschale Entschädigungen. Der Nachweis höherer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. Der Teilnehmer hat bis zum Veranstaltungsbeginn das Recht sich einem Dritten seine Ansprüche aus der Veranstaltung abzutreten. Auch in diesem Fall erhebt PRO SIDE-CAR eine Bearbeitungsgebühr von € 26,--. Tatsächlich entstehende, weitere Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. PRO SIDE-CAR kann die Teilnahme eines Dritten ablehnen, wenn dieser den besonderen Veranstaltungserfordernissen nicht genügt, oder seiner Teilnahme behördliche Anordnungen oder gesetzliche Vorschriften des Veranstaltungslandes, entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Reiseteilnehmer und der Dritte gegenüber PRO SIDE-CAR als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten.

 

Kündigt der Teilnehmer am Tage des Veranstaltungsbeginns oder aus Gründen, die nicht von PRO SIDE-CAR zu vertreten sind, erscheint er verspätet oder gar nicht zum Beginn der Veranstaltung oder muss er vom Antritt der Veranstaltung oder deren Fortsetzung (ggf. auch nur zeitweise) ausgeschlossen werden, so behält PRO SIDE-CAR den Vergütungsanspruch in Höhe von 90 % des Teilnahmepreises. Der Teilnehmer übernimmt sämtliche Mehrkosten, die PRO SIDE-CAR aus Bemühungen entstehen, den Teilnehmer an sein Reiseziel zu bringen oder ihn weiterzubefördern. Erstattung erfolgt nur insoweit, als PRO SIDE-CAR von den Leistungsträgern nicht in Anspruch genommene Leistungen vergütet werden. Umbuchungen von Terminen und Veranstaltungen sind nur durch Rücktritt vom bestehenden Veranstaltungsvertrag mit nachfolgender Neuanmeldung möglich.

 

Es steht dem Kunden gem. § 309 Ziff. 5b BGB frei, einen Nachweis darüber zu führen, dass PRO SIDE-CAR kein Schaden, oder nur ein Schaden in einer geringeren Höhe entstanden ist.

 

7.        RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTER: PRO SIDE-CAR kann in folgenden Fällen vor Beginn der Veranstaltung vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten, oder nach Antritt der Veranstaltung den Veranstaltungsvertrag  kündigen:

-           Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung durch PRO SIDE-CAR oder ihrer Erfüllungsgehilfen (Reiseleiter/Instruktoren) nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. PRO SIDE-CAR behält den Anspruch auf den Veranstaltungspreis; PRO SIDE-CAR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung, der nicht in Anspruch genommenen Leistung, erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

-           bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn: Bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl wird PRO SIDE-CAR den Kunden unverzüglich vom Ausfall der Veranstaltung in Kenntnis setzen und Ihm die Rücktrittserklärung zusenden. Der Kunde erhält den eingezahlten Veranstaltungspreis unverzüglich zurück.

-           Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird PRO SIDE-CAR den Kunden davon unterrichten.

 

8.        VERSPÄTUNG, AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE: Wird die Veranstaltung infolge höherer Gewalt (Streiks, Katastrophen, Kriege, etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann jede Partei den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann PRO SIDE-CAR für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung notwendigen noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. PRO SIDE-CAR ist in diesen Fällen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

 

9.        HAFTUNG VON PRO SIDE-CAR: PRO SIDE-CAR haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für :

 

-       gewissenhafte Reise-/ Veranstaltungsvorbereitungen.

-       sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger.

-       Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen.                                                                                                   

-       ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit.

 

PRO SIDE-CAR haftet für ein Verschulden der, mit der Leistungserbringung betrauten, Person. Soweit PRO SIDE-CAR die Dienste von Erfüllungsgehilfen oder anderer Dritter in Anspruch nimmt, steht PRO SIDE-CAR lediglich für eine sorgfältige Auswahl, sowie für die übliche Überwachung ein. PRO SIDE-CAR übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Zustand der Strecke zurückzuführen sind.

 

10.        GEWÄHRLEISTUNG:

A. Abhilfe: Werden die Leistungen eines Veranstaltungsvertrages nicht ordnungsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen, PRO SIDE-CAR kann die Abhilfe verweigern, sofern diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe kann auch in Form einer gleichwertigen Ersatzleistung erbracht werden. Der Teilnehmer kann die Ersatzleistung aus einem wichtigen, objektiv erkennbaren Grund ablehnen.

B. Minderung des Veranstaltungspreises: Für nicht vertragsgemäß erbrachte Leistungen aus dem Veranstaltungsvertrag kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Veranstaltungspreises verlangen (Minderung). Der Veranstaltungspreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Veranstaltung in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

C. Kündigung des Vertrages: (§651 e BGB) : Leistet PRO SIDE-CAR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder erklärt sie, dass Abhilfe nicht möglich ist, und wird die Veranstaltung infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmer den Veranstaltungsvertrag kündigen. Wird der Vertrag danach aufgehoben, so behält der Teilnehmer den gebuchten Anspruch auf Rückführung. Er schuldet PRO SIDE-CAR den, auf die in Anspruch genommenen Leitungen entfallenden, Teil des Veranstaltungspreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

D. Schadenersatz: Sofern PRO SIDE-CAR einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Veranstaltung führt, kann der Kunde Schadenersatz verlangen. Ansprüche auf Minderung und Schadenersatz hat der Kunde gemäß § 651 g 1 BGB innerhalb 30 Tagen nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Veranstaltung bei PRO SIDE-CAR geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Wahrung dieser Frist verhindert war. Die Ansprüche verjähren nach § 651 g ll BGB in 6 Monaten ab dem Tage, an dem die Veranstaltung laut Vertrag enden sollte. Hat der Kunde Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem PRO SIDE-CAR die Ansprüche schriftlich zurückweist.

 

11.           BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG: Die Haftung von PRO SIDE-CAR ist für materielle Schäden, mit Ausnahme von Körperschäden des Kunden auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder PRO SIDE-CAR für einen, dem Kunden entstehenden, Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. PRO SIDE-CAR haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, usw.) und die in der Veranstaltungsausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

 

12.           MITWIRKUNGSPFLICHT: Der Veranstaltungsteilnehmer ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen, alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und möglicherweise auftretende Schäden gering zu halten. Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich bei der zuständigen Veranstaltungsleitung anzuzeigen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ist eine Veranstaltungsleitung nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich gegenüber PRO SIDE-CAR direkt erhoben werden. Unterlässt ein Teilnehmer schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13.           TEILNEHMERZUSICHERUNGEN: Der fahrende Teilnehmer sichert zu, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Er fährt auf eigene Gefahr und kann nur mit einem Motorrad an der Veranstaltung teilnehmen, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und in fahrsicherem Zustand ist. Rote Kennzeichen sind nur bei Fahrzeugen aus dem Besitz von Motorradgespannhändlern zugelassen. Gleiches gilt für vom Teilnehmer von Fremdpersonen geliehene Motorräder, für die der Teilnehmer zusätzlich eine Halterverzichtserklärung (siehe Anmeldeformular) des Halters vorlegen muss. Dies gilt nicht für die von PRO SIDE  Car zur Verfügung gestellten Leihgespanne. Es gelten die Regeln der StVO und der StVZO (bzw. die Straßenverkehrsordnungen der jeweiligen Reiseländer), sowie die gesetzlichen Bestimmungen für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen. Der Teilnehmer sowie die Begleitperson sichern zu an der Veranstaltung nur mit ordnungsgemäßer Motorradschutzkleidung teilzunehmen. Hierzu zählen insbesondere Integralhelm, Motorradhandschuhe sowie Motorradstiefel.

Für den Fall, dass die vom Teilnehmer mitgebrachte Schutzkleidung diesen Forderungen nicht entspricht ( z. Bsp. Jethelm ), so erklärt der Teilnehmer ausdrücklich, dass er den Veranstalter und seine Beauftragten von allen Regressansprüchen, die sich hieraus ergeben könnten, befreit. Dies gilt auch für die im Anmeldeformular genannten Begleitpersonen.

Der Teilnehmer sichert zu, dass Fotos/Videos von der Veranstaltung, auf denen er und eventuelle Begleitpersonen abgebildet sind im Veranstaltungskatalog, oder in Werbemaßnahmen des Veranstalters, veröffentlicht werden können. Einen Anspruch auf Honorar erhebt er für sich und im Namen der Begleitpersonen nicht.

 

14.           Fahrzeugversicherungen: Seitens PRO SIDE CAR bestehen für teilnehmereigene, bzw. vom Teilnehmer von Fremdpersonen zum Kurs geliehene Gespanne (siehe Ziff. 13) keine zusätzlichen als die vom Halter abgeschlossenen Versicherungen. Es besteht insbesondere keine Vollkaskoversicherung für die bez. Fahrzeuge während des Kurses. Dies gilt nicht für die von PSC zur Verfügung gestellten Leihgespanne. Hier trägt im Schadensfall PRO SIDE  CAR den vertraglich mit dem Versicherer vereinbarten Selbstbehalt.

15.           BEACHTUNG VON ANWEISUNGEN: Verstößt ein Teilnehmer gegen Schutzvorschriften oder werden die übrigen Teilnehmer oder die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung durch sein Verhalten gefährdet oder verletzt oder geschädigt, so haben die Vertreter von PRO SIDE-CAR das Recht, den Teilnehmer unverzüglich ganz oder zeitweise von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.

 

16.           PASS-, VISA-, ZOLL-, DEVISEN- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN: Der Kunde ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Sollte der Teilnehmer wegen Nichtbefolgung einer dieser Vorschriften am Antritt, oder der Fortsetzung einer Veranstaltung gehindert sein, werden die entsprechenden Rücktrittsgebühren fällig.

 

17.           REISERÜCKTRITTSVERSICHERUNG: Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, die Sie bei Vertragsabschluß gerne auch über uns buchen können.

18.           SCHLUSSBESTIMMUNGEN: Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Veranstaltungsvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Veranstaltungsvertrags zur Folge. Gerichtsstand ist der Hauptsitz von PRO SIDE-CAR, somit Kirchheim. Unabhängig vom Schadensort gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 


Stand: 10 / 2011