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FÜR
ALLE MOTORRADGESPANNKURSE UND - REISEN
VON PRO SIDE-CAR
Stand10/2011
1.
LEISTUNGEN: Für Art und Umfang der vertraglichen
Leistungen ist allein die Programmausschreibung maßgeblich. Nebenabreden, die
den Umfang der vertraglichen Leistung verändern (z.B. Einzelzimmer) bedürfen
einer schriftlichen Bestätigung.
2.
ANMELDUNG: Die Anmeldung
zu allen, von PRO SIDE-CAR durchgeführten, Veranstaltungen muss schriftlich
über den Postweg oder per Fax auf PRO SIDE-CAR Anmeldeformularen (siehe
Internetadresse www.prosidecar.de) oder direkt über das Internet erfolgen. Teilnehmer und
Beifahrer unter 18 Jahren benötigen eine schriftliche Zustimmung mindestens eines
Erziehungsberechtigten. Der Veranstaltungsteilnehmer bietet PRO SIDE-CAR mit
seiner schriftlichen Anmeldung den Abschluss eines Veranstaltungsvertrages
verbindlich an. Gleiches gilt für die, in der Anmeldung unter Beifahrer-/ Begleitperson
sowie als Kinder eingetragenen Personen. Der Veranstaltungsvertrag kommt mit
der schriftlichen Bestätigung/Annahme der Anmeldung durch PRO SIDE-CAR
zustande. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so
liegt ein neues Angebot der PRO SIDE-CAR vor, an dass sie für die Dauer von 10
Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt aufgrund dieses neuen Angebotes zustande,
wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist der PRO SIDE-CAR die Annahme
erklärt. Da alle Veranstaltungen von der Höchstzahl der Teilnehmer begrenzt
sind, wird PRO SIDE-CAR den Kunden sofort verständigen, wenn seine Anmeldung
nicht berücksichtigt werden kann. Freiwerdende Plätze werden im
Nachrückverfahren vergeben.
3.
BEZAHLUNG: Erst
durch Zahlung des gesamten Veranstaltungspreises besteht für den Teilnehmer
Anspruch auf Erbringung der Leistungen aus dem Reise-/Lehrgangsvertrag durch
PRO SIDE-CAR.
-
Der Teilnehmer hat die gesamte
Veranstaltungsgebühr 20 Tage vor Beginn des Lehrganges vollständig zu
entrichten. Erfolgt der Vertragsabschluß später als 14 Tage vor Beginn des
Lehrgangs, so ist die Veranstaltungsgebühr bar am Veranstaltungsort zu
bezahlen.
-
Bei Reiseveranstaltungen sind 10 % des
Reisepreises bei Vorlage das Sicherungsscheines1 sofort, der Rest 20 Tage vor Beginn der Reise , fällig.
-
Die
Zusendung der Veranstaltungsunterlagen
erfolgt nach Eingang der Zahlung spätestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn.
1Der Sicherungsschein
gewährleistet, dass dem Reisenden bei Ausfall von Reiseleistungen infolge von
Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Veranstalters notwendige Aufwendungen z.
B. für die Rückreise ersetzt werden.
4.
ENTRICHTUNG DER VERANSTALTUNGSGEBÜHREN : Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung unter Angabe des Namens und der jeweiligen
Veranstaltungsnummer auf folgendes Konto:
Landesgirokasse BLZ 600 501 01 Konto-Nr. 836 51 56
5.
LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN: Änderungen oder Abweichungen einzelner Abläufe, Termine oder
Leistungen von dem vereinbarten Veranstaltungsvertrag, die nach
Vertragsabschluß notwendig werden und die von PRO SIDE-CAR nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, dürfen nicht erheblich sein und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Andernfalls
ist der Kunde berechtigt, ohne Zahlung eines Entgelts, vom
Veranstaltungsvertrag zurückzutreten. PRO SIDE-CAR wird den Kunden über
Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
6.
RÜCKTRITT, UMBUCHUNGEN, ERSATZPERSONEN, NICHTANTRITT ODER
NICHTINANSPRUCHNAHME VON LEISTUNGEN: Der
Kunde kann vor Beginn der Veranstaltung jederzeit zurücktreten. Bei einem
Rücktritt, der immer schriftlich angezeigt werden muss, ist der Zugangstermin
der Erklärung bei PRO SIDE-CAR maßgeblich. Im Fall des Rücktritts durch den
Veranstaltungsteilnehmer werden pauschal Bearbeitungskosten in Höhe von € 26,--
pro Person in Rechnung gestellt. Darüber hinaus stehen PRO SIDE-CAR bei
Rücktritt des Veranstaltungsteilnehmers folgende Zahlungen zu:
-
bis 35 Tage
vor Veranstaltungsbeginn: 8 % des Teilnahmepreises, mindestens jedoch € 26,--
Bearbeitungsgebühr
-
34. bis 28.
Tage vor Veranstaltungsbeginn: 25 % des Teilnahmepreises
-
27. bis 14.
Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des Teilnahmepreises
-
13. bis 7. Tage
vor Veranstaltungsbeginn: 75
% des Teilnahmepreises
-
6. bis 1. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 85
% des Teilnahmepreises
-
bei
Nichterscheinen zu Beginn der Veranstaltung 90
% des Teilnahmepreises.
Diese Zahlungen sind pauschale Entschädigungen. Der Nachweis
höherer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. Der Teilnehmer hat bis zum
Veranstaltungsbeginn das Recht sich einem Dritten seine Ansprüche aus der
Veranstaltung abzutreten. Auch in diesem Fall erhebt PRO SIDE-CAR eine
Bearbeitungsgebühr von € 26,--. Tatsächlich entstehende, weitere Mehrkosten
gehen zu Lasten des Kunden. PRO SIDE-CAR kann die Teilnahme eines Dritten
ablehnen, wenn dieser den besonderen Veranstaltungserfordernissen nicht genügt,
oder seiner Teilnahme behördliche Anordnungen oder gesetzliche Vorschriften des
Veranstaltungslandes, entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so
haften der Reiseteilnehmer und der Dritte gegenüber PRO SIDE-CAR als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten.
Kündigt der Teilnehmer am Tage des Veranstaltungsbeginns
oder aus Gründen, die nicht von PRO SIDE-CAR zu vertreten sind, erscheint er
verspätet oder gar nicht zum Beginn der Veranstaltung oder muss er vom Antritt
der Veranstaltung oder deren Fortsetzung (ggf. auch nur zeitweise)
ausgeschlossen werden, so behält PRO SIDE-CAR den Vergütungsanspruch in Höhe
von 90 % des Teilnahmepreises. Der Teilnehmer übernimmt sämtliche Mehrkosten,
die PRO SIDE-CAR aus Bemühungen entstehen, den Teilnehmer an sein Reiseziel zu
bringen oder ihn weiterzubefördern. Erstattung erfolgt nur insoweit, als PRO
SIDE-CAR von den Leistungsträgern nicht in Anspruch genommene Leistungen
vergütet werden. Umbuchungen von Terminen und Veranstaltungen sind nur durch
Rücktritt vom bestehenden Veranstaltungsvertrag mit nachfolgender Neuanmeldung
möglich.
Es steht dem Kunden gem. § 309 Ziff. 5b BGB frei, einen
Nachweis darüber zu führen, dass PRO SIDE-CAR kein Schaden, oder nur ein
Schaden in einer geringeren Höhe entstanden ist.
7.
RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTER: PRO SIDE-CAR kann in folgenden Fällen vor Beginn der
Veranstaltung vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten, oder nach Antritt der
Veranstaltung den Veranstaltungsvertrag
kündigen:
-
Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung
ungeachtet einer Abmahnung durch PRO SIDE-CAR oder ihrer Erfüllungsgehilfen
(Reiseleiter/Instruktoren) nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. PRO SIDE-CAR behält den Anspruch auf den Veranstaltungspreis;
PRO SIDE-CAR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen
Verwendung, der nicht in Anspruch genommenen Leistung, erlangt, einschließlich
der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
-
bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn: Bei Nichterreichen der ausgeschriebenen
Mindestteilnehmerzahl wird PRO SIDE-CAR den Kunden unverzüglich vom Ausfall der
Veranstaltung in Kenntnis setzen und Ihm die Rücktrittserklärung zusenden. Der
Kunde erhält den eingezahlten Veranstaltungspreis unverzüglich zurück.
-
Sollte bereits
zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann, wird PRO SIDE-CAR den Kunden davon unterrichten.
8.
VERSPÄTUNG, AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE: Wird die Veranstaltung infolge höherer Gewalt (Streiks,
Katastrophen, Kriege, etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so kann jede Partei den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann
PRO SIDE-CAR für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung
notwendigen noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. PRO SIDE-CAR ist in diesen Fällen verpflichtet, die notwendigen
Maßnahmen zu treffen.
9.
HAFTUNG VON PRO SIDE-CAR: PRO
SIDE-CAR haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes
für :
- gewissenhafte
Reise-/ Veranstaltungsvorbereitungen.
- sorgfältige
Auswahl und Überwachung der Leistungsträger.
- Richtigkeit der
Leistungsbeschreibungen.
- ordnungsgemäße
Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen unter Berücksichtigung der
jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit.
PRO SIDE-CAR haftet für ein Verschulden der, mit der
Leistungserbringung betrauten, Person. Soweit PRO SIDE-CAR die Dienste von
Erfüllungsgehilfen oder anderer Dritter in Anspruch nimmt, steht PRO SIDE-CAR
lediglich für eine sorgfältige Auswahl, sowie für die übliche Überwachung ein.
PRO SIDE-CAR übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die auf einen
nicht ordnungsgemäßen Zustand der Strecke zurückzuführen sind.
10. GEWÄHRLEISTUNG:
A. Abhilfe: Werden die Leistungen eines Veranstaltungsvertrages nicht
ordnungsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen, PRO SIDE-CAR
kann die Abhilfe verweigern, sofern diese einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. Die Abhilfe kann auch in Form einer gleichwertigen Ersatzleistung
erbracht werden. Der Teilnehmer kann die Ersatzleistung aus einem wichtigen, objektiv
erkennbaren Grund ablehnen.
B. Minderung des
Veranstaltungspreises: Für nicht vertragsgemäß erbrachte Leistungen aus dem
Veranstaltungsvertrag kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des
Veranstaltungspreises verlangen (Minderung). Der Veranstaltungspreis ist in dem
Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der
Veranstaltung in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben
würde. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Kunde schuldhaft unterlässt,
den Mangel anzuzeigen.
C. Kündigung des
Vertrages: (§651 e BGB) :
Leistet PRO SIDE-CAR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder
erklärt sie, dass Abhilfe nicht möglich ist, und wird die Veranstaltung infolge
der nicht vertragsgemäßen Erbringung erheblich beeinträchtigt, so kann der
Teilnehmer den Veranstaltungsvertrag kündigen. Wird der Vertrag danach
aufgehoben, so behält der Teilnehmer den gebuchten Anspruch auf Rückführung. Er
schuldet PRO SIDE-CAR den, auf die in Anspruch genommenen Leitungen
entfallenden, Teil des Veranstaltungspreises, sofern diese Leistungen für ihn
von Interesse waren.
D.
Schadenersatz: Sofern PRO SIDE-CAR
einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Veranstaltung führt,
kann der Kunde Schadenersatz verlangen. Ansprüche auf Minderung und
Schadenersatz hat der Kunde gemäß § 651 g 1 BGB innerhalb 30 Tagen nach der
vertraglich vorgesehenen Beendigung der Veranstaltung bei PRO SIDE-CAR geltend
zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Wahrung dieser Frist verhindert war.
Die Ansprüche verjähren nach § 651 g ll BGB in 6 Monaten ab dem Tage, an dem
die Veranstaltung laut Vertrag enden sollte. Hat der Kunde Ansprüche geltend
gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem PRO SIDE-CAR die
Ansprüche schriftlich zurückweist.
11. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG: Die
Haftung von PRO SIDE-CAR ist für materielle Schäden, mit Ausnahme von
Körperschäden des Kunden auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt, soweit
ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder PRO SIDE-CAR für einen, dem Kunden entstehenden,
Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist. PRO SIDE-CAR haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, usw.) und die in der Veranstaltungsausschreibung
ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
12. MITWIRKUNGSPFLICHT: Der Veranstaltungsteilnehmer ist verpflichtet, bei evtl.
auftretenden Leistungsstörungen, alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer
Behebung der Störung beizutragen und möglicherweise auftretende Schäden gering
zu halten. Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich bei der zuständigen
Veranstaltungsleitung anzuzeigen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich ist. Ist eine Veranstaltungsleitung nicht erreichbar, so
müssen Beanstandungen unverzüglich gegenüber PRO SIDE-CAR direkt erhoben
werden. Unterlässt ein Teilnehmer schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt
ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. TEILNEHMERZUSICHERUNGEN: Der
fahrende Teilnehmer sichert zu, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.
Er fährt auf eigene Gefahr und kann nur mit einem Motorrad an der Veranstaltung
teilnehmen, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und in
fahrsicherem Zustand ist. Rote Kennzeichen sind nur bei Fahrzeugen aus dem
Besitz von Motorradgespannhändlern zugelassen. Gleiches gilt für vom Teilnehmer
von Fremdpersonen geliehene Motorräder, für die der Teilnehmer zusätzlich eine
Halterverzichtserklärung (siehe Anmeldeformular) des Halters vorlegen muss.
Dies gilt nicht für die von PRO SIDE Car zur Verfügung gestellten
Leihgespanne. Es gelten die Regeln der StVO und der StVZO (bzw. die
Straßenverkehrsordnungen der jeweiligen Reiseländer), sowie die gesetzlichen
Bestimmungen für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen. Der Teilnehmer sowie
die Begleitperson sichern zu an der Veranstaltung nur mit ordnungsgemäßer
Motorradschutzkleidung teilzunehmen. Hierzu zählen insbesondere Integralhelm,
Motorradhandschuhe sowie Motorradstiefel.
Für den Fall, dass die vom Teilnehmer
mitgebrachte Schutzkleidung diesen Forderungen nicht entspricht ( z. Bsp.
Jethelm ), so erklärt der Teilnehmer ausdrücklich, dass er den Veranstalter und
seine Beauftragten von allen Regressansprüchen, die sich hieraus ergeben
könnten, befreit. Dies gilt auch für die im Anmeldeformular genannten
Begleitpersonen.
Der Teilnehmer sichert zu,
dass Fotos/Videos von der Veranstaltung, auf denen er und eventuelle
Begleitpersonen abgebildet sind im Veranstaltungskatalog, oder in
Werbemaßnahmen des Veranstalters, veröffentlicht werden können. Einen Anspruch
auf Honorar erhebt er für sich und im Namen der Begleitpersonen nicht.
14. Fahrzeugversicherungen: Seitens PRO SIDE CAR bestehen für
teilnehmereigene, bzw. vom Teilnehmer von Fremdpersonen zum Kurs geliehene
Gespanne (siehe Ziff. 13) keine zusätzlichen als die vom Halter abgeschlossenen
Versicherungen. Es besteht insbesondere keine Vollkaskoversicherung für die
bez. Fahrzeuge während des Kurses. Dies gilt nicht für die von PSC zur
Verfügung gestellten Leihgespanne. Hier trägt im Schadensfall PRO
SIDE CAR den vertraglich mit dem Versicherer vereinbarten Selbstbehalt.
15. BEACHTUNG
VON ANWEISUNGEN: Verstößt
ein Teilnehmer gegen Schutzvorschriften oder werden die übrigen Teilnehmer oder
die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung durch sein Verhalten
gefährdet oder verletzt oder geschädigt, so haben die Vertreter von PRO
SIDE-CAR das Recht, den Teilnehmer unverzüglich ganz oder zeitweise von der
Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.
16. PASS-, VISA-,
ZOLL-, DEVISEN- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN: Der Kunde ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-,
Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die
aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten.
Sollte der Teilnehmer wegen Nichtbefolgung einer dieser Vorschriften am Antritt,
oder der Fortsetzung einer Veranstaltung gehindert sein, werden die
entsprechenden Rücktrittsgebühren fällig.
17. REISERÜCKTRITTSVERSICHERUNG:
Wir empfehlen den
Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, die Sie bei Vertragsabschluß
gerne auch über uns buchen können.
18. SCHLUSSBESTIMMUNGEN:
Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen des Veranstaltungsvertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Veranstaltungsvertrags zur Folge. Gerichtsstand ist der Hauptsitz
von PRO SIDE-CAR, somit Kirchheim. Unabhängig vom Schadensort gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: 10 /
2011